DETEKTEI HAMBURG
Urteile
Auszüge aus Urteilen
Ersatz der Aufwendungen
Beauftragt ein Arbeitgeber beim Bestehen von Verdachtsmomenten gegen einen Arbeitnehmer einen Detektiv mit weiteren Ermittlungen, die ihm die Grundlage für die Entscheidung liefern sollen, ob eine Kündigung veranlasst ist, so dienen die entsprechenden Aufwendungen unmittelbar der sachgerechten Ausübung des Kündigungsrechts durch den Arbeitgeber.
07.11.1995, Landgericht Hamburg, Az. 3 TA 13/95
Rechtmäßigkeit und Ersatz der Aufwendungen
Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive überwachen lassen und ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn diese die Krankheit tatsächlich nur vorgetäuscht haben, um eine Lohnfortzahlung zu erreichen. Voraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht.
BAG Kassel, Az. 8 AZR 5/97
Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit zulässig
Hausbau während der Krankschreibung berechtigt zur Kündigung. Wer während seiner Krankschreibung anstatt sich auszukurieren am Neubau seines Hauses Bau- und Transportarbeit durchführt, darf durch seinen Arbeitgeber fristgemäß gekündigt werden. Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird; er hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Die Verletzung dieser Pflicht kann nach den Umständen des Einzelfalles die ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung rechtfertigen, ohne dass es des Nachweises einer tatsächlichen Verzögerung des Heilprozesses bedarf. Hat der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgetäuscht, dann ist sogar die fristlose Kündigung zulässig.
LAG Hamm, 28088.1991 – 15 Sa 437/91
Allgemeine Videoüberwachung
Wer eine Überwachungsanlage installieren lässt, kann zwar Diebe oder Vandalen dingfest machen, doch die Kosten für das Beobachtungsgerät kann er sich später nicht bei dem zurückholen, der ihn geschädigt hat. Das ist grundsätzlich nicht möglich.
Landgericht Hannover, Az.: 17 O 112/95
Detektivkosten wegen Rechtsstreitigkeiten - Erstattung für notwendige Ermittlungen
Der erste Senat des OLG Hamm, München und Braunschweig haben in ihren rechtskräftigen Urteilen Detektivkosten als außergerichtliche Parteienaufwendung für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
§ 91, Abs.1, Satz 1 ZPO
Kaufhausdetektive - Erlaubsnis nach §34a GewO erforderlich
Wer als Kaufhausdetektiv das Eigentum seiner Auftraggeber gewerbsmäßig bewacht, ist verpflichtet, eine Erlaubnis nach § 34a GewO einzuholen, und zwar auch dann, wenn er dies dadurch realisiert, daß er lediglich Kunden und/oder Kaufhauspersonal observiert, um sie nach Beendigung eines Diebstahls überführen zu können. Die vorsätzliche oder fahrlässige Ausübung der gewerblich selbständigen Tätigkeit des Kaufhausdetektivs ohne die erforderliche Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldstrafe bis zu EUR 10.000 geahndet werden.
22.01.93, OLG Köln, Az.: SS 447/92 (B) – 191 B
Voraussetzung und Verhältnismäßigkeit
Detektivkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig, wenn sie sich im Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstands in vernünftigen Grenzen halten, prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen als notwendig angesehen werden konnten und eine einfachere Klarstellung nicht möglich war. Insbesondere ist es entfernt residierenden Versicherungen zuzugestehen, bei sehr hohen Schmerzensgeldforderungen auch im Interesse ihres Versicherten einen Detektiv zur Überprüfung einzusetzen; dessen Kosten sind in angemessener Höhe erstattungsfähig.
OLG Nürnberg, Az 4W3657/90
Konkreter Rechtsstreit als Voraussetzung
Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffene Feststellung die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen verändern kann.
OLG Koblenz, Az. 14NW671/93
Detektivkosten als notwendige Aufwendungen
Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhalts berechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffene Feststellung die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen verändern kann.
OLG Schleswig, 15WF1592/93